Freitag, 27. März 2015

Live dabei

Heute wieder ein Link, weil ich diesen in den Tagen der Spekulationen über den Flugzeugabsturz (Germanwings-Flug Barcelona-Düsseldorf) so wichtig finde. Alle sind ganz aufgeregt, scheint mir. Jede Zeitung, jeder Fernsehsender, jedes Online-Medium weiß was, als ob die Journalisten live dabeigewesen wären. Oder sie die einzige gute Quelle hätten. Und wenn man genau hinsieht, fehlen genau diese verlässlichen Quellen.

Journalisten sollen sich nach dem Pressekodex (Hier geht's zum genauen Wortlaut des Pressekodex (Seite des Presserats): -----> ) richten. Ich kenne es so, dass Fakten mit Aussagen von mindestens zwei verlässlichen Quellen zu untermauern sind. Eine verlässliche Quelle zum Beispiel ist NICHT, wenn ein ehemaliger Freund berichtet, der Copilot habe sich seines Wissens nach wegen Depressionen behandeln lassen. Da fehlt es ein bisschen, das Fakten-Futter.

Und eine Zeitung titelt heute mit dem vollen Namen des Co-Piloten, nennt ihn einen Massenmörder. Geht's noch? Es gibt ein postmortales Persönlichkeitsrecht, mindestens das wird dadurch verletzt, aber auch die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen.

Aussagen sind also gegenzuprüfen, die Identität und Persönlichkeitsrechte der Opfer zu schützen.

Warum die Berichterstattung so fragwürdig ist, formuliert der Presserat in einem Appell so:

(Zitat aus www.presserat.de/presserat am 27.3.2015) Germanwings-Absturz: Opferschutz hat Vorrang


Der Deutsche Presserat appelliert im Zusammenhang mit der Berichterstattung über den Absturz eines Germanwings-Flugzeugs an die Medien, den Schutz der Persönlichkeit der Opfer und ihrer Angehörigen zu achten. Am Tag nach dem Unglück liegen dem Presserat bereits mehrere Beschwerden gegen Berichterstattungen zum Thema vor.

„Das öffentliche Interesse an dem Geschehen, seinen Folgen und seinen Ursachen ist groß“, so die Vorsitzende des Beschwerdeausschusses 2 des Presserats, Katrin Saft. „Die Medien müssen selbstverständlich darüber informieren. Der Opferschutz hat jedoch Vorrang.“

Die Opfer von Unglücksfällen haben gemäß Richtlinie 8.1 des Pressekodex einen Anspruch auf den besonderen Schutz ihrer Identität, denn für das Verständnis des Geschehens ist das Wissen darüber in der Regel unerheblich.

Als zufällige Opfer eines Unglücks werden die Verstorbenen auch nicht automatisch zu Personen von zeitgeschichtlicher Bedeutung. Der Schutz ihrer Persönlichkeit überwiegt daher regelmäßig das öffentliche Interesse. Auch die Angehörigen haben ein Recht auf Privatsphäre.

Die Richtlinie 11.3 des Pressekodex stellt außerdem klar, dass die Berichterstattung über Unglücksfälle und Katastrophen ihre Grenze im Respekt vor dem Leid von Opfern und den Gefühlen von Angehörigen findet. Die vom Unglück Betroffenen dürfen grundsätzlich durch die Darstellung nicht ein zweites Mal zu Opfern werden. Auch wäre eine Darstellung nicht von den ethischen Grundsätzen des Pressekodex abgedeckt, welche körperliches oder seelisches Leid in einer Weise darstellt, das über das öffentliche Interesse hinausgeht.

Der Presserat hat in seiner Spruchpraxis die nicht von Betroffenen oder Hinterbliebenen genehmigte Veröffentlichung von Opferfotos regelmäßig beanstandet, weil das Wissen über ihre Identität nicht zur Aufklärung des Sachverhalts beiträgt. (Zitatende)

2 Kommentare:

  1. Liebe Penelope, ich finde es auch schrecklich, wie die Medien solche Tragödien ausschlachten. Da kommt ein sachlicher Artikel zum Pressekodex gerade recht. Danke für deinen informativen Beitrag! LG, Mary

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  2. Gerne, Mary. Und danke für Deinen Kommentar!

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Danke, Penelope freut sich. :-D

Persönliche Nachrichten könnt Ihr mir dann auch gerne noch hierhin schicken: penelopeschreibt [at] gmail.com